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9/11 vs 9/26

Verantwortlicher Autor: Joachim Scheuermann Berlin, 09.03.2023, 13:23 Uhr
Kommentar: +++ Politik +++ Bericht 8214x gelesen

Berlin [ENA] Infolge der schrecklichen Ereignisse des 11. September 2001 wurde seitens der USA der Bündnisfall nach §5 NATO-Vertrag beantragt und anschließend von der NATO am 04. Oktober einstimmig ausgerufen. Grundlage für diesen bisher in der Geschichte der NATO einmaligen Fall war das Zerstören der Zwillingstürme des World Trade Centers in New York durch Ausländer, als Angriff auf die „Infrastruktur der USA".

Hauptargument für den Antrag auf Ausrufung des Bündnisfalls war der Angriff auf die Infrastruktur, weniger die mehr als 3.000 Toten. Der Bündnisfall nach §5 der NATO-Akte wurde beschlossen, ohne daß stichhaltige Beweise für die Täterschaft der Afghanen vorlagen. In Folge des ausgerufenen Bündnisfalles kam es zum Einmarsch der NATO nach Afghanistan und der Besetzung des Landes für knapp zwanzig Jahre.

Am 26. 09. wurden wahrscheinlich durch an den Pipelineröhren angebrachten Sprengstoffpakete drei der vier Röhren von NordStream I und II auf zig Metern zerstört. Die Folge war eine Unterbrechung der kritischen Infrastuktur für Erdgas nicht nur Deutschlands sondern gesamt West-Europas. Solange keine stichhaltigen Beweise vorlagen, konnten nur Mutmaßungen über die Hintermänner und Verantwortlichen des Terroraktes angestellt werden. Daß die Sprengung von Nord-Stream I und II ein Terrorakt auf die kritische Infrastruktur - zumindest Deutschlands – darstellt, dürfte außer Frage stehen.

Wie andernorts berichtet wird, so u.a. in der „New York Times“, die US-Beamte zitiert, oder dem ÖRR soll die Sprengung der Nord-Stream-Pipelines von einer „pro-ukrainischen Gruppe“ verübt worden sein. Es wird kolportiert, daß deutsche Ermittler das von den Saboteuren benutzte Schiff identifiziert haben sollen, welches von einer ukrainischen Firma angemietet worden sein soll.

Ein Staat muß sich einerseits das Verhalten einiger seiner Staatsbürger zurechnen lassen, obwohl ungeklärt ist, ob dieser Staat sich mit dem Verhalten seiner Bürger identifiiert. Andererseits wird seitens der deutschen Bundesregierung so gehandelt, als ob das Verhalten einer ausländischen Firma das Selbstverständlichste sei, ohne daß es irgendwelche Konsequenzen für den betreffenden Staat hätte, in dem diese Firma, welche in einen Terrorakt verwickelt sein soll, ihren Rechtssitz hat.

Falls wegen einzelner Bürger – s. Afghanistan - der NATO-Bündnisfall ausgerufen wird, ist die Frage berechtigt, weshalb zumindest nicht seitens Deutschland, der anderen EU-Staaten und der übrigen NATO-Partner die Zahlungen an die Ukraine ausgesetzt und die Lieferungen von Waffen eingestellt werden, bis eindeutig ermittelt wurde, ob die ukrainische Firma in den Terrorakt involviert ist oder nicht.

Dies heißt nicht, daß der NATO-Bündnisfall ausgerufen werden soll, aber er könnte zumindest gegenüber der Ukraine angedroht werden. Das Allermindeste wären aber, daß die deutsche Bundesregierung Beratungen nach Artikel 4 NATO-Vertrag umgehebd beantragt, damit eine öffentliche Diskussion durchgeführt wird, wie in Hinblick auf die Ukraine weiter verfahren werden kann. Ein Weiter-so sollte aber nicht mehr zur Debatte stehen.

Erläuterungen zu Artikel 4 und 5 NATO-Vertrag: Artikel 4 Die Parteien werden einander konsultieren, wenn nach Auffassung einer von ihnen die Unversehrtheit des Gebiets, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit einer der Parteien bedroht ist. In Artikel 5 wird vereinbart, daß ein Angriff auf ein Land des Bündnisses als Angriff auf alle angesehen wird,. Dies hat zur Folge, daß jedes Mitgliedsland gem. Art. 51 der UN-Charta das Recht der individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung in Anspruch nimmt, bis der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen diejenigen Schritte unternommen hat, die notwendig sind, um den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit wiederherzustellen und zu erhalten.

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